Das Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Rechenzentren gewinnen mit der zunehmenden Digitalisierung im Bereich Energieeffizienz weiter an Bedeutung. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) adressiert daher explizit auch Rechenzentren. Es enthält wichtige Vorgaben zur Steigerung der Energieeffizienz von Rechenzentren. Hierzu zählen Regelungen im Bereich der Abwärmenutzung, die Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie die Meldepflicht in einem Energieeffizienzregister für Rechenzentren.

Wichtiger Hinweis:

Die EU Kommission hat angekündigt, aufgrund von Verzögerungen des delegierten Rechtsakts zu Rechenzentren die Frist für Betreiber von Rechenzentren in der EU zur Übermittlung der abgefragten Daten zu verschieben. Da dieser Rechtsakt sich verzögert hat und um gleichzeitig eine sachgerechte Erfüllung der Pflichten zur Übermittlung und Veröffentlichung von Informationen für Betreiber von Rechenzentren in Deutschland sicherzustellen, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist (bislang: 15. Mai 2024) für drei Monate aus, bis zum 15. August 2024. Diese Aussetzung gilt in gleicher Weise für die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 EnEfG. Diese Meldepflichten ergeben sich aus §§ 13 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. 20 Absatz 2 Nummer 1 EnEfG. Der delegierte Rechtsakt begründet sich aus Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955. Die Fristen für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 und bis unter 500 Kilowatt bleiben aufgrund des längeren Vorlaufs für 1. Juli 2025 bestehen.

Ein Bild eines Serverraums eines Rechenzentrums Rechenzentrum (Vergrößerung öffnet sich im neuen Fenster) Quelle: © abdulmoizjaangda – stock.adobe.com

Klarer gesetzlicher Rahmen für Energieeffizienz in Rechenzentren

Die gesetzliche Zielvorgabe, so energieeffizient und klimafreundlich wie möglich zu arbeiten, gilt auch für Rechenzentren. Sie gewinnen mit zunehmender Digitalisierung weiter an Bedeutung. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) adressiert daher explizit Rechenzentren.

Als Rechenzentrum bezeichnet man eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen (sprich: Gebäude) für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen (z. B.: Server) zur Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten. Zudem werden auch alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, die zum Betrieb notwendig sind, zu einem Rechenzentrum gezählt.

Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von über 300 Kilowattstunden (ausgenommen: Netzknoten) entstehen neue Pflichten, die dem Abschnitt 4 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) entnommen werden können.

So sind neue wie bereits in Betrieb genommene Rechenzentren zur Einhaltung technischer Energieeffizienzstandards und zur Abwärmenutzung verpflichtet. Große Rechenzentren müssen zudem Energie- und Umweltmanagementsysteme einführen und ab einer Anschlussleistung von mehr als 1 Megawatt diese zertifizieren lassen. Für Rechenzentren in öffentlicher Trägerschaft gilt dies bereits ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt.

Des Weiteren sollen Informationen zum Energieverbrauch der Rechenzentren in einem öffentlichen Energieeffizienzregister eingetragen werden. Zudem werden Betreiber von Rechenzentren dazu verpflichtet, Kunden über Energieverbräuche zu informieren. Für Kommunen, Unternehmen und andere Nutzende von Rechenzentren ergibt sich somit die Möglichkeit, bei der Wahl von IT-Dienstleistungen auf höhere Energieeffizienzstandards zu setzen.

Wichtige Informationen zum Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 EnEfG i. V. m. Anlage 3 EnEfG sind Betreiber von Rechenzentren grundsätzlich verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.

Informationen zu gesetzlichen Fristen, dem Betrieb des Energieeffizienzregisters für Rechenzentren sowie weitergehende FAQ können Sie der verlinkten Landing-Page entnehmen.

Kontakt

  • Das Energieeffizienzregister für RechenzentrenBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleReferat 511 – Bundesstelle für Energieeffizienz Frankfurter Straße 29 – 35 65760 Eschborn Telefon: 06196 908-1034 E-Mail: RZReg@bafa.bund.deErreichbarkeitMontag bis Freitag: 09:00 Uhr – 16:00 Uhr

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